Aufwand zählt

Kapitalkosten gehören nicht zum Straßenbauaufwand. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2002 – AZ 15 A 5565/99)

Wenn eine Straßenbaumaßnahme abgewickelt worden ist, hat die Gemeinde die Befugnis, den ihr dadurch entstandenen Aufwand auf die Anlieger umzulegen. Beitragsfähig ist aber nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme verursacht wurde.

Nach dem Urteil erfüllen Kapitalkosten diese Voraussetzungen nicht, wenn sie nicht durch den abzurechnenden Ausbau verursacht wurden, sondern Kosten für Darlehen sind, die zur Abdeckung von Haushaltsfehlbeträgen aufgenommen wurden. Es handelt sich dann nicht um Ausbaukosten, sondern um Gemeinkosten, die nicht anders zu behandeln sind als etwa ebenfalls nicht beitragsfähige Personalkosten, die zur Gewährleistung der allgemeinen personellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ohne Bezug zu einem konkreten Ausbauvorhaben aufgewandt werden.

Franz Otto