Ein Auftraggeber kann sich gegenüber einem Bieter schadensersatzpflichtig machen, wenn er ihn nicht rechtzeitig auf Rügen hinweist, die zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen. (BGH vom 3. März 2009 – AZ X ZR 22/08)
Gerade in Planungswettbewerben entsteht den Teilnehmern oft ein erheblicher Aufwand für ihre Entwürfe. Erhalten sie anschließend den Zuschlag nicht, waren diese Aufwendungen vergeblich. Da nur ein Bieter gewinnen kann, ist dies nicht zu beanstanden.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das ganze Verfahren aufgrund einer Nachprüfung platzt und dies bereits bei Einleitung des Wettbewerbs erkennbar war. Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber eine europaweite Ausschreibung von Architektenleistungen nicht abgeschlossen, sondern führte einen Planungswettbewerb durch. Hiergegen führte ein Bieter eine Nachprüfung durch.
Der Auftraggeber muss den Teilnehmern des Planungswettbewerbs ihre Aufwendungen erstatten. Denn er hätte die Bieter schon bei Einleitung des Planungswettbewerbs auf die offensichtlich begründete Rüge hinweisen müssen, die später zur Aufhebung führte.
Ute Jasper / Jan Seidel