Es ist allein Sache des Auftraggebers zu prüfen, ob ein Bieter für die Auftragserfüllung geeignet ist. Vergabekammern oder Vergabesenate dürfen die Eignungsprüfung des Auftraggebers daher nicht durch die eigene ersetzen. (OLG Koblenz vom 25. Februar 2015 – AZ Verg 5-14)
Hält der Auftraggeber einen Bieter aus mehreren Gründen für nicht geeignet und erweist sich einer dieser Gründe als nicht tragfähig, darf die vom Bieter angerufene Nachprüfungsinstanz nicht darüber entscheiden, ob aufgrund der übrigen Gründe die Eignung zu verneinen ist.
Dem Auftraggeber ist vielmehr aufzugeben, die Eignung erneut zu prüfen.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.