Aktiengesellschaften sind nicht zwangsläufig von vergabefreien Inhouse-Geschäften ausgeschlossen. (EuGH vom 10. September 2009 – AZ C-573/07)
Eine der Ausnahmen von der Vergabepflicht stellt das Inhouse-Geschäft dar. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber das beauftragte Unternehmen wie eine eigene Dienststelle kontrolliert. Dieses Kontrollkriterium war in der jüngeren Rechtsprechung für die Rechtsform der Aktiengesellschaft generell verneint worden, da der Vorstand einer AG gegenüber den Aktionären unabhängiger agieren kann als etwa der Geschäftsführer einer GmbH.
Dieser pauschale Ausschluss einer AG von Inhouse-Geschäften ist nach dem EuGH nicht immer gerechtfertigt. Auch eine AG kann danach das Kontrollkriterium erfüllen. Entscheidend ist vielmehr, dass kein Privater an der AG beteiligt ist.
Ute Jasper / Jan Seidel