Auf dem Trampolin

Bei der Sicherung gegen Unfälle auf Spiel- und Sportgeräten braucht nicht allen Eventualitäten Rechnung getragen zu werden. (OLG Koblenz vom 27. März 2008 – AZ 5 U 915/07)

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem Schaden befasst, den ein Kind bei einer Trampolineinrichtung erlitten hatte. Es fehlte die Beschirmung der Sprungfeder durch ein Netz. Außerdem waren die das Trampolin umgebenden Bereiche zu wenig abgepuffert und damit beim Aufprall verletzungsträchtig.

Grundsätzlich war davon auszugehen, dass das Trampolinfeld an seinen Kanten ausreichend gepolstert sein musste. Denn unglückliche Stürze von Kindern sind vor allem dann möglich, wenn sie springen. Allerdings braucht nicht allen Eventualitäten Rechnung getragen zu werden. Restrisiken sind in Kauf zu nehmen. Es genügt, wenn der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die auf dem entsprechenden Gebiet herrschende Verkehrsauffassung für notwendig hält. Im konkreten Fall war die Polsterung fünf Zentimeter dick, was ausreichte. Mithin lag kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor.

Franz Otto