In Bürgerbegehren können die Bürger nur beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. (VG Köln vom 3. September 1999 – AZ 4 K 2849/97)
Nach dem Urteil ist ein Bürgerbegehren, das auf die Herbeiführung der Entscheidung des Rates gerichtet ist, unzulässig. Inhaltlich ist ein Bürgerbegehren nämlich der Antrag auf einen Bürgerentscheid, nicht auf eine Entscheidung des Rates. Die Bürger können also nur beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. So kann dem Rat nicht durch Bürgerentscheid aufgegeben werden, ein Konzept aufzustellen, über das der Rat abschließend beraten und entscheiden müsste.
Dass dem Rat wegen der Formulierung des Bürgerbegehrens durch einen positiven Bürgerentscheid bestimmte Bindungen für die von ihm zu treffende Entscheidung auferlegt werden sollten, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Franz Otto