Ein Meisterbrief als Eignungsnachweis darf nur gefordert werden, wenn dies durch den Auftrag gerechtfertigt ist. (OLG Düsseldorf vom 12. Oktober 2011 – AZ VII-Verg 74/11)
Der Auftraggeber schrieb Gebäudereinigungsleistungen aus. In den Vergabeunterlagen forderte er die Zusatzqualifikation „Meisterbrief Gebäudereiniger-Handwerk“ von den Bietern. Zu Unrecht, wie der Vergabesenat entschied. Denn der Eignungsnachweis war nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
Auftraggeber haben zwar einen Entscheidungsspielraum bei der Wahl der Eignungsnachweise. Diese müssen sich jedoch immer am konkreten Auftrag messen lassen. Das war hier nicht der Fall. Denn die zur Auftragsausführung nötigen Kenntnisse werden allesamt in der Ausbildung zum Gebäudereiniger vermittelt. Über diese Ausbildung hinausgehende Anforderungen waren nicht gestellt. Deshalb durfte ein Meisterbrief auch nicht gefordert werden.
Ute Jasper/ Jens Biemann