Die Angabe eines 0-Euro-Preises ist keine fehlende Preisangabe. (OLG München vom 12. November 2010 – AZ Verg 21/10)
Durch die Angabe eines 0-Euro-Preises bringt der Bieter zum Ausdruck, dass er für die ausgeschriebene Leistung kein Entgelt verlangt. Eine solche Angabe ist also keine fehlende Preisangabe.
Das OLG München hat in seiner Entscheidung aber offen gelassen, ob dies generell vergaberechtlich unbedenklich ist. Bei einer nur untergeordneten Nebenleistung liege nahe, dass diese trotz der Angabe eines 0-Euro-Preises in die Hauptleistung einkalkuliert sei. Dies hat das Gericht im konkreten Fall nicht beanstandet.
Ute Jasper / Jan Seidel