Im Angebot müssen alle in der Ausschreibung geforderten Angaben enthalten sein, sonst wird es von der Wertung ausgeschlossen. (BGH vom 7. Juni 2005 – AZ X ZR 19/02)
Fehler bei Ausschreibung und Zuschlag öffentlicher Aufträge können eine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Bieter auf Ersatz der diesem entstandenen Schäden auslösen. Wenn die ausschreibende Stelle nun verlangt, dass die Bieter dem Angebot bestimmte Erklärungen beifügen, ein Bieter dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, ist er gemäß Paragraf 25 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zwingend von der Wertung auszuschließen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen schutzwürdigen Vertrauensverhältnisses kommen dann nicht in Betracht. So sind Angebote eines Bieters, der in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Erklärungen zum Hersteller oder zum Fabrikat eines zu verwendenden Materials nicht abgibt, von der Wertung auszuschließen.
Franz Otto