Änderungen

Wird das Angebot des Bieters im Zuschlagsschreiben nur verändert angenommen, kommt kein Vertrag zustande. (OLG Naumburg vom 26. Juni 2014 – AZ 9 U 5/14)

Enthält das Zuschlagsschreiben gegenüber dem Angebot Änderungen oder Ergänzungen, ist dies als Ablehnung (verbunden mit einem neuen Angebot) zu werten. Ein Vertrag kann in einem Vergabeverfahren nur dann zustande kommen, wenn auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderung der Zuschlag erteilt wird.

Auftraggeber sollten das Zuschlagsschreiben möglichst kurz halten. Grundsätzlich genügt die Erklärung, dass der Zuschlag auf das Angebot erteilt wird.

Ute Jasper / Jens Biemann