Abgrenzung

Wird eine Fotovoltaikanlage geliefert und errichtet, kann dies ein Bauauftrag sein. (OLG Düsseldorf vom 30. April 2014 – AZ VII-Verg 35/13)

Bei vielen Aufträgen wird nicht nur die Lieferung der Anlage, sondern auch deren Montage sowie zum Beispiel die Fundierung und Abdichtung des Bodens ausgeschrieben. Damit sind Gegenstand des Auftrags sowohl Liefer- als auch Bauleistungen. Hier ist eine saubere Abgrenzung erforderlich, um die richtige Vergabeordnung zu bestimmen.
Wenn die Bauleistung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung prägenden Charakter hat, liegt keine Lieferleistung vor, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn die Bauleistungen sind dann nicht mehr „bloße Nebenleistungen“.

Ute Jasper / Jens Biemann