Eine staatliche Beihilfe ist unzulässig, wenn ein privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Umständen keine Abfindung an die Beschäftigten eines Unternehmens ausgezahlt hätte. (EuGH vom 11. September 2012 – AZ T 565/08)
Die Abfindung muss wirtschaftlich vernünftig sein. Abfindungen, die über die streng gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der öffentlichen Hand hinausgehen, sind langfristig wirtschaftlich unvernünftig und stellen eine unzulässige Beihilfe dar. Für die beihilferechtliche Zulässigkeit einer Abfindung durch die öffentliche Hand reicht es nicht aus, wenn die Auszahlung einem sozialen Zweck dient.
Ute Jasper / Jens Biemann