Windkraftanlage im Fokus

Eine Gemeinde kann nicht Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung einer Windkraftanlage geltend machen, wenn sie nicht selbst von den Auswirkungen der Anlage betroffen ist. Ein derartiges Recht steht nur anerkannten Umweltverbänden zu. (VG Köln vom 19. Mai 2016 – AZ 13 K 4121/14)

Im verhandelten Fall geht es um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde. Diese beruft sich mit ihrer Klage gegen die Genehmigung auf eine fehlerhafte standortbezogene Vorprüfung. Hinsichtlich ihrer Klagebefugnis bezieht die Gemeinde sich auf das Rügerecht aus Paragraf 4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).

Nach Ansicht des VG Köln folgt aus dieser Vorschrift jedoch nicht, dass ein Kläger, der in seinen Rechten gar nicht betroffen ist, Verstöße gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und UVP-Vorprüfung geltend machen kann. Das Gericht folgt dabei nicht der Rechtsprechung des OVG Münster, nach dessen Ansicht das Umweltrechtsbehelfsgesetz (§ 4 Abs. 1 UmwRG) eine eigenständige Klagebefugnis für Individualkläger gewähren soll (im Sinne des § 4 Abs. 3 UmwRG).

Wortlaut und Gesetzesbegründung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes enthalten keinen Hinweis darauf, dass Individualkläger ihr entsprechendes Rügerecht entgegen der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 42 Abs. 2 VwGO) unabhängig von einer möglichen Verletzung eigener Rechte durchsetzen können. Das Gesetz knüpft dabei an das bestehende deutsche Rechtsbehelfssystem an. Nach der Begründung des Änderungsgesetzes sollte das Umweltrechtsbehelfsgesetz so geändert werden, dass nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs lediglich anerkannte Umweltvereinigungen nicht auf die Rüge der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt werden.

Ein absolutes Klagerecht ergebe sich auch nicht aus der Auslegung im Lichte des Europäischen Rechts.

Das VG Köln stellt sich mit dieser Entscheidung – im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte – gegen die Ansicht des OVG Münster, welches die Geltendmachung einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten aufgrund von § 4 UmwRG für entbehrlich hielt.

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.