Vergabeunterlagen bekannt machen

Das OLG München legt in einer wegweisenden Entscheidung das neue Vergaberecht streng aus. (OLG München vom 13. März 2017 – AZ Verg 15/16)

Die Auftragswerte von Planungsleistungen sind auch bei abschnittsweisen Ausschreibungen zusammenzurechnen, wenn die Leistungen eine funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit darstellen, auch bei unterschiedlichen Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Nach Paragraf 41 der Vergabeverordnung (VgV) muss der öffentliche Auftraggeber alle Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung zugänglich machen, die für eine Teilnahme am Wettbewerb relevant sind. Insbesondere darf er die Zuschlagskriterien nicht später festlegen.

Die Eignungskriterien müssen im Teilnahmewettbewerb objektiv und nachvollziehbar sein. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Der Auftraggeber muss die Eignungskriterien gewichten.

Der Auftraggeber darf Referenzen für Objekte mit derselben Nutzung nur verlangen, wenn er dies nachvollziehbar begründet. Anderenfalls darf nach Paragraf 75 Abs. 5 VgV die Nutzungsart für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte nicht maßgeblich sein.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei