Umgang mit „Newcomern“

Ein pauschaler Risikoabschlag für Angebote von „Newcomern“ bei der Vergabe für einen künftigen Netzbetrieb ist unzulässig. Er würde dem Ziel, einen Wettbewerb um die Netze zu schaffen, entgegenstehen. (LG Hannover vom 4. August 2016 – AZ 25 O 19/16)

Der in einem Konzessionsverfahren unterlegene Bieter und zugleich bisherige Konzessionsinhaber beanstandete, dass die Bewertung der Angebote auf der Grundlage der vorgelegten Netzbetriebskonzepte basierte. Zudem sei nicht hinreichend geprüft worden, ob der Bewerber nach Ausstattung und fachlicher Kompetenz die Umsetzung des Konzepts gewährleisten könne. Er verlangte bei der Bewertung einen pauschalen Risikoabschlag.

Dem hielt das Gericht entgegen, dass schon aus der Natur der Sache – abgesehen vom bisherigen Netzbetreiber – alle anderen Bieter ihr Angebot nur auf ein künftiges Netzkonzept stützen könnten, da sie das betreffende Netz zuvor gerade nicht betrieben haben. Insofern müsse es genügen, wenn anhand der darzustellenden finanziellen und personellen Situation abzusehen ist, dass der Bewerber in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Damit bringt das Gericht deutlich zum Ausdruck, dass eine pauschale Abwertung von Geboten, allein weil es sich um einen neuen Bewerber handelt, nicht zulässig ist.

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.