Telekommunikation im Wettbewerb

Der EuGH sieht weitgehende Verpflichtungen marktbeherrschender Unternehmen der Telekommunikation in Bezug auf den Zugang von Konkurrenzunternehmen zu Breitbandanschlüssen. (EuGH vom 19. Juni 2014 – AZ: C-556 / 12)

Der Europäische Gerichtshof hatte Rechtsfragen eines Rechtsstreits in Dänemark im Zusammenhang mit der sogenannten Zugangsrichtlinie RL 2002/19/EG zu beantworten. Das dänische Amt für IT und Telekommunikation Teleklagenævnet stellte eine erhebliche Marktmacht des Telekommunikationsunternehmen TDC fest. Im Hinblick auf einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des freien Wettbewerbs legte das Amt der TDC auf, Konkurrenzunternehmen einen entsprechenden Zugang zu Breitbandkabelanschlüssen über das Glasfasernetz zu ermöglichen. Teil dieses Zugangs umfasste aus Sicht der Behörde auch die Verlegung eines Anschlusses zwischen Verteilerknoten bis auf 30 Metern zum Endverbraucher.

Gegen diese Verpflichtung wehrte sich das Unternehmen gerichtlich. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die Verpflichtung zu einer entsprechenden Verlegung von der Richtlinie umfasst und verhältnismäßig ist. Die Luxemburger Richter verstehen die Regelungen zur Ermöglichung des Zugangs verhältnismäßig weit und bejahen im Ergebnis auch eine denkbare Verpflichtung des marktbeherrschenden Unternehmens dazu, den Ausbau einer Verbindung zwischen Verteilerknoten und Endverbraucher umzusetzen. Ob der Ausbau bis auf 30 Meter angesichts der konkreten Wettbewerbssituation angemessen sei, müsse vom nationalen Gericht entschieden werden. Dabei sei eine Gesamtabwägung zu treffen, bei der auch zugunsten des Verpflichteten Investitionsbelastungen, aber auch die Etablierung einer Preiskontrolle zu berücksichtigen seien.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig