Paradigmenwechsel steht bevor

Die Klärschlammnutzung in Deutschland steht vor einem Paradigmenwechsel. Die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen wird integraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft. Zudem schränkt die Novelle der Klärschlamm­verordnung die bisher praktizierte bodenbezogene Verwertung des Abfallstoffs deutlich ein.

Obwohl die globalen Phosphorreserven (Rohphosphate) rechnerisch noch eine Reichweite von mehreren hundert Jahren haben, wächst national und international die Sorge, es könne mittelfristig zu Engpässen bei der Versorgung mit Phosphor kommen. So hat die Europäische Kommission am 26. Mai 2014 eine Liste kritischer Rohstoffe vorgelegt, in der erstmals auch Phosphor (Phosphatgestein) enthalten ist. Bei mineralischem Phosphor ist sowohl Deutschland als auch nahezu die gesamte EU vollständig von Importen abhängig, die überwiegend aus politisch instabilen Regionen bezogen werden.

Theoretisch kann der insgesamt in kommunalen Klärschlämmen (bzw. Abwässern) enthaltene Phosphor immerhin 50 bis 60 Prozent des Bedarfs der Landwirtschaft an Mineraldüngerphosphor decken. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung die Neuordnung der Klärschlammverwertung eingeleitet und am 18. Januar 2017 den Entwurf einer Novelle der Klärschlammverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen am 12. Mai zugestimmt, die das Bundeskabinett am 24. Mai akzeptiert hat. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung ist nun noch die Zustimmung des Deutschen Bundestages zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates erforderlich, der sich voraussichtlich Ende Juni damit befassen wird.

Damit rückt die Neuausrichtung der Klärschlammverwertung mit dem zentralen Element der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen näher. Zeitlich parallel sieht die Verordnung eine weitgehende Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung kommunaler Klärschlämme vor.

In Deutschland fielen 2015 rund 1,8 Millionen Tonnen Klärschlamm-Trockenmasse (TM) aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen an (Destatis 2016). Es wurden nur noch rund 36 Prozent der Klärschlämme zur Pflanzenernährung und Bodenverbesserung eingesetzt. Mit rund 1,1 Millionen Tonnen wurden demgegenüber 64 Prozent der Klärschlämme nach einer thermischen Behandlung auf Deponien abgelagert oder als Aschen zum Beispiel im Straßenbau oder Bergversatz stofflich verwertet, wobei die endlich verfügbare Ressource Phosphor verloren geht. Damit hat sich auch im Jahr 2015 der seit Längerem zu beobachtende Trend hin zur thermischen Klärschlammbehandlung und weg von der bodenbezogenen Verwertung fortgesetzt.

Die vor dem Abschluss des Novellierungsverfahrens befindliche künftige Klärschlammverordnung regelt zwei wesentliche Verwertungswege des Klärschlamms: Zum einen sieht die aktualisierte Verordnung verschärfte Anforderungen für die auch künftig noch eingeschränkt zulässige bodenbezogene Klärschlammverwertung vor. Zum anderen werden mit der Verordnung verbindliche Regelungen zur Phosphorrückgewinnung aus dem Klärschlamm oder aus den Aschen der Klärschlammverbrennung eingeführt.

Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm

Nach den Verordnungsbestimmungen sind Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 100 000 Einwohnerwerten (EW) spätestens nach zwölf Jahren und Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 000 EW spätestens nach 15 Jahren grundsätzlich dem Phosphorrecycling zuzuführen. Nach diesen Übergangsfristen ist eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen aus Kläranlagen dieser Größenordnungen nicht mehr zulässig.

Welche Verfahren zur Phosphorrückgewinnung einzusetzen sind, gibt die Verordnung nicht vor. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sowohl Verfahren zur Rückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsaschen als auch kläranlagenbezogene Fällungsverfahren zur Phosphorrückgewinnung eingesetzt werden können.

Ausreichende Übergangsfristen für den flächendeckenden Einsatz der Phosphorrückgewinnungsverfahren sind unter anderem vor dem Hintergrund erforderlich, dass eine breite Palette von Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen (oder Abwasser) und aus Klärschlammaschen noch nicht in großtechnischem Maßstab zur Verfügung steht.

Ausnahmen von den Rückgewinnungspflichten

Betreibern von kleinen und mittleren Abwasserbehandlungsanlagen bis zur Ausbaugröße von 50 000 EW ist es freigestellt, anstelle der Phosphorrückgewinnung auch künftig eine bodenbezogene Klärschlammverwertung durchzuführen. Außerdem entfällt die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung auch bei allen Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 000 EW, wenn der Klärschlamm dauerhaft einen Phosphorgehalt von weniger als 20 g je kg Trockenmasse aufweist.

Solche Schlämme dürfen der anderweitigen Abfallentsorgung zugeführt werden; eine bodenbezogene Verwertung ist nicht gestattet. Bereits im Jahr 2023 werden die Klärschlammerzeuger dazu verpflichtet, über ihre konkreten Planungen zur Umsetzung der Phosphorrückgewinnung der zuständigen Behörde zu berichten. Ob und inwiefern die Ziele und Wirkungen der Verordnung einer Nachjustierung bedürfen, ist Gegenstand einer voraussichtlich ebenfalls im Jahr 2023 durchzuführenden Evaluierung.

Düngerecht und Einsatz von Polymeren

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 enthält einen grundsätzlichen Vorrang des Düngerechts gegenüber abfallrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KrWG) bei Klärschlämmen und Bioabfällen. Seit 1. Januar 2015 gelten daher uneingeschränkt die Schadstoffgrenzwerte der Düngemittelverordnung auch bei der bodenbezogenen Klärschlammverwertung.

Neben den in der Düngemittelverordnung geregelten Schadstoffparametern erfordert eine schadlose Klärschlammverwertung auch eine Einhaltung der Grenzwerte für einige organische Schadstoffe sowie auf Beschluss des Bundesrats auch für die Parameter Chrom und Chrom VI. Durch Bundesratsbeschluss wird zudem die Pflicht zur Untersuchung der Aufbringungsflächen auf PCB (Polychlorierte Biphenyle) und Benzo(a)pyren eingeführt; diese Untersuchung ist im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen.

Die bislang geltende Fassung der Düngemittelverordnung enthielt noch die Vorgabe, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2017 nur noch Polymere bei der Abwasserbehandlung (Klärschlammentwässerung) eingesetzt werden dürfen, für die ein biologischer Abbau um mindestens 20 Prozent (innerhalb von zwei Jahren) nachgewiesen werden kann. Das Ziel, weitgehend biologisch abbaubare Fällungsmittel zu entwickeln, konnte bislang nicht vollständig erreicht oder zumindest nicht plausibel belegt werden.

Die aktuell novellierte Düngemittelverordnung sieht daher den mengenmäßig zunächst nicht beschränkten Einsatz herkömmlicher Polymere bis Ende 2018 vor. Vom Jahr 2019 an dürfen Polymere, für die kein biologischer Abbau um mindestens 20 Prozent nachgewiesen wurde, nur noch in begrenzter Menge verwendet werden. Für biologisch teilweise oder vollständig abbaubare Polymere gelten diese Mengenbeschränkungen nicht.

Mit der Novelle der Klärschlammverordnung soll ein Beitrag für die langfristige Versorgungssicherheit mit Phosphor aus der Kreislaufwirtschaft und damit auch für mehr Ressourcenschutz geschaffen werden. Obwohl einzelne Bundesländer für deutlich kürzere Übergangsfristen und niedrigere Schwellenwerte der von den Pflichten zur Phosphorrückgewinnung betroffenen Ausbaugrößen von Abwasserbehandlungsanlagen eintraten, haben das Plenum des Bundesrates wie auch das Bundeskabinett im Mai 2017 der Verordnung ohne Änderung bei diesen beiden wesentlichen Eckpunkten zugestimmt.

Sofern auch der Deutsche Bundestag die Änderungen mitträgt, dürfte die Verordnung im Laufe des Spätsommers 2017 in der vom Bundesrat beschlossenen Fassung in Kraft treten. Die Klärschlammnutzung in Deutschland steht damit vor einem Paradigmenwechsel, der auch im europäischen Ausland auf breites Interesse stoßen dürfte.

Alfons Krebsbach / Claus Bergs

Die Autoren
Alfons Krebsbach und Dr. Claus Bergs sind Mitarbeiter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit Dienstsitz in Bonn