Kosten für TK-Leitungsbau

Die Kostenübernahme bei Verlegungen von Telekommunikationsleitungen durch die öffentliche Hand kommt nur bei erheblichen Kostensteigerungen im Einzelfall infrage. (BVerwG vom 25. Juni 2013 – AZ: 6 B 56.12)

Eine Stadt verlängerte aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses eine Straßenbahnlinie. Die Kosten für die daraufhin notwendige Verlegung von Telekommunikationsleitungen sollte nach Ansicht eines Telekommunikationsunternehmens die Kommune selbst aufbringen. Das Telekommunikationsgesetz (§ 56 Abs. 2 TKG) sieht eine Kostentragung in derartigen Fällen dann vor, wenn die entstehenden Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen.

Die Beurteilung der Kostentragung erfolgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nur bezogen auf den Einzelfall. Erst wenn örtliche Gegebenheiten bedeutsame Besonderheiten aufweisen, die zu erheblichen Kostensteigerungen führten, sei eine Kostentragung durch eine Stadt oder Gemeinde denkbar; nicht hingegen schon dann, wie im konkreten Fall das Telekommunikationsunternehmen meinte, wenn im Sinne einer abstrakten Betrachtung ein Durchschnittsbetrag üblicher Verlegungsmaßnahmen überschritten werde.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig