Kita-Baurecht und Betriebserlaubnis

Will der Nachbar den Bau einer Kindertageseinrichtung verhindern, kann er sich nicht auf zu kleine Räume berufen. (VG Karlsruhe vom 27. Februar 2017 – AZ 3 K 412/17)

Ein Nachbar kann sich nicht im Rahmen eines Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung darauf berufen, dass die Räume einer geplanten Kindertageseinrichtung zu klein seien. Denn diese Frage gehört nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, sondern ist im Rahmen eines gesonderten Erlaubnisverfahrens nach Paragraf 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB( VIII zu prüfen.

Der Kläger wandte sich in dem vorliegenden Verfahren gegen die Baugenehmigung einer geplanten Kindertageseinrichtung. Der Kläger ist Eigentümer des Nachbargrundstücks und hat die erteilte Baugenehmigung im Wege des Nachbarwiderspruchs unter anderem mit dem Argument angefochten, dass das Vorhaben unzumutbar sei, weil die Anzahl der betreuten Kinder im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten und die zur Verfügung stehenden Außenspielflächen zu hoch sei.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger aber mit diesem Argument nicht gehört werden. Denn die rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen für die Mindestraumgrößen in Kindertageseinrichtungen gehören nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Über die rechtlichen Anforderungen an eine Kindertageseinrichtung wird in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entschieden.

Zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist der überörtliche Träger für die Kinder- und Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII) und nicht die Baugenehmigungsbehörde. Unabhängig davon dürfte es auch nicht zu den nachbarschützenden Normen gehören, welche Raumgrößenanforderungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung bestehen.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.