Erhöhte Vorsicht auf der Baustelle

„Blau auf dem Bau“: Alkohol auf der Baustelle gilt schon lange nicht mehr als Kavaliersdelikt. Baustellen bergen generell viele Risikofaktoren. Umso wichtiger ist, die rechlichte Grundlage der Haftung zu kennen bei Unfällen auf dem Baugelände, bei Baumängeln oder noch nicht bezahlten Bauleistungen. – Teil 2 unserer Serie über strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe sowie dem Baustellen- und Anlagenbetrieb.

Die Umsetzung von Bauvorhaben wird immer komplexer. Die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen sowohl im planerischen Bereich als auch im Zusammenhang mit der Ausführung werden neben den vertraglichen Vereinbarungen durch technische Regelwerke, Produktsicherheitsvorschriften, Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Vermeidung von Gefährdungen und weiteren vergleichbaren Regelungen bestimmt.

Gerade im Bereich der Vermeidung von Gefahren wirken erheblich europäische Vorgaben. Die Einhaltung dieser Regelungen als Mindestanforderung an die Verkehrssicherungspflichten trifft nicht nur die ausführenden Auftragnehmer, sondern in vielen diesen Bereichen auch den Auftraggeber. Bei der finanziellen Abwicklung von Bauvorhaben liegt das Interesse der Auftragnehmer zumeist darin, optimiert abrechnen zu können. Die Generierung von Nachträgen stellt für viele Bauunternehmen die Chance dar, den Gesamtauftrag mit Gewinn abwickeln zu können.

Die in diesem Zusammenhang auftretenden Streitigkeiten beschäftigen in großem Umfang die Zivilgerichte. Unbeachtet bleibt aber häufig, obwohl in der Konsequenz deutlich schwerwiegender, die strafrechtliche Relevanz von Verstößen gegen Schutzvorschriften oder die Überschreitung erlaubter Abrechnungsmodi. Gerade auch Mitarbeiter von Unternehmen oder in öffentlichen Verwaltungen können in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten, wenn es zu Personenschäden auf Baustellen, Umweltverschmutzungen oder überobligatorischen Abrechnungen bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommt. Nachfolgend soll deshalb auf die strafrechtlich relevanten Handlungsweisen näher eingegangen werden.

1. Körperverletzungen und Tötungen

Nicht selten führt ein Unfall auf einer Baustelle zu schwerwiegenden Verletzungen mit der Folge von Berufsunfähigkeiten oder gar Tod. Als Ursache wird häufig eine mangelnde Sicherheit auf den Baustellen oder bei der Baubegleitung ausgemacht und damit die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften, seien sie arbeitsplatz- oder baustellenbezogen, eine fehlerhafte Planung oder aber auch der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik bei der Bauausführung sind dann tatrelevant.

Als Täter einer (fahrlässigen) Körperverletzung (Paragraf 223 Strafgesetzbuch, StGB) oder gar (fahrlässige) Tötung (Paragraf 212 und 222 StGB) kommt wegen der weitreichenden Verkehrsicherungspflichten deshalb auch der für die Baustelle zuständige Mitarbeiter der Gemeinde oder der entsprechende Abteilungsleiter in Betracht.

2. Gemeingefährliche Delikte

Neben den Delikten gegen Leib und Leben bedürfen die sogenannten gemeingefährlichen Delikte, also Delikte, die eine allgemeinere Gefährung betreffen, besonderer Aufmerksamkeit. Zu den gemeingefährlichen Delikten gehören insbesondere die (fahrlässige) Brandstiftung laut Paragraf 306 StGB, Baugefährdung (Paragraf 319 StGB) und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Paragraf 308 StGB). Wird also an der Baustelle bei Schweißarbeiten nicht auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen geachtet und kommt es zum Beispiel durch Funkenflug zu einem Brand, ist dies tatrelevant im Sinne der (fahrlässigen) Brandstiftung.

Aber auch die fehlerhafte Planung (zum Beispiel unzureichende Statik) und die unzureichende Bauleitung im engeren Sinne können eine strafrechtliche Verantwortung im Sinne der Baugefährdung begründen, wenn diese Tätigkeiten unmittelbar sich auf das Bauwerk auswirken. Die (fahrlässige) Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion kommt dann in Betracht, wenn insbesondere die notwendigen Kampfmittelsonderierungen nicht veranlasst worden sind und es dann zu einem Explosion an der Baustelle kommt.

3. Umweltdelikte

Werden behördliche Umweltschutzauflagen missachtet oder wird zu sorglos mit gefährlichen Baustoffen oder Betriebsmitteln umgegangen, kann durch diese Handlungen der Tatbestand der Umweltdelikte verwirklicht sein. Zu den baustellenrelevanten Umweltdelikten gehören unter anderem die Gewässerverunreinigung (Paragraf 324 StGB), die Bodenverunreiniung (Paragraf 324a StGB) und der unerlaubte Umgang mit Abfällen (Paragraf 326 StGB). Gelangen auf der Baustelle somit (Alt-)Öl oder Brennstoffe aus einem Fassgebinde in den Boden oder in ein Gewässer, dann ist eine entsprechende Strafbarkeit gegeben.

Dabei kommen als Täter auch die Mitarbeiter der Kommune in Betracht, wenn die Zustände offensichtlich waren und keine Abhilfe angeordnet wurde. Ebenso wenn bei einer Sanierungsmaßnahme Sonderabfall (z. B. Asbest) anfällt, muss durch den Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Entsorgung Sorge getragen sein, anderenfalls ist hier eine Strafbarkeit wegen eines unerlaubten Umgangs mit Abfällen gegeben.

4. Vermögensdelikte

Strafrechtliche relevant kann gleichfalls das Verhalten im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung des Bauvorhabens sein. Wird bewusst durch Mitarbeiter ein Aufmaß des ausführenden Unternehmens nicht überprüft oder die Schlussrechnung ungeprüft zur Auszahlung angewiesen, liegt darin grundsätzlich eine Untreue im Sinne von Paragraf 266 StGB, wenn das Unternehmen dadurch einen höheren Werklohn erhält.

Darüber hinaus stellt die bewusste unberechtigte Geltendmachung von Werklohnansprüchen – sei es durch falsche Aufmaße belegt, sei es durch unberechtigte Nachtragsforderungen begründet – einen Betrug im Sinne von Paragraf 263 StGB dar. Dieser Tatvorwurf kann auch gegenüber dem Mitarbeiter der Verwaltung erhoben werden, wenn dieser an diesen Handlungen mitwirkt oder die erkannten Betrügereien nicht unterbindet.

Die Realisierung von Bauvorhaben ist auch aus strafrechtlicher Sicht mit erheblichen Risiken verbunden. Umso wichtiger ist es deshalb für den Auftraggeber, auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der Regelungen zur Schadensvermeidung einerseits und auf die korrekte finanzielle Abwicklung des Bauvorhabens andererseits – insbesondere durch das Hinzuziehen von Beratern – hinzuwirken und einen Schaden von den öffentlichen Haushalten abzuwenden, um etwaigen strafrechtlichen Vorwürfen vorzubeugen.

Peter Creutz

Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg

Info zur Serie:

Teil 1 unserer Serie über strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe sowie dem Baustellen- und Anlagenbetrieb ist in der November-Ausgabe von der gemeinderat veröffentlicht worden: „Streng nach Vorschrift“ (S. 70/71) – Bestellen Sie hier diese Ausgabe

Teil 3: Der Betrieb kommunaler Anlagen verpflichtet zur Einhaltung der Regelungen zur Gefahrenabwehr. Die Betriebskonzepte sollten regelmäßig überprüft werden. Die Schulung von Mitarbeitern ist ebenfalls wichtig. Werden diese Vorgaben beachtet, kann eine strafrechtliche Verantwortung bei einem Schadensfall vermieden werden. weiterlesen

Im Artikel „Im Zweifel für den Angeklagten“ erläutert Rechtsanwalt Peter Creutz den Ablauf des Strafverfahrens sowie die Stellung und die Rechte der Beteiligten im Verfahren. Außerdem gibt er Tipps rund um den Vorgang von Durchsuchungen.