Entgelt im Leitungsbau wird frei verhandelt

Ein entgeltlicher Ausgleich für die Errichtung von Telekommunikationsleitungen unterliegt der freien Verhandlung der Vertragsparteien und keiner gerichtlichen Angemessenheitskontrolle. (BGH vom 7. November 2014 – AZ: V ZR 305/13)

Die Errichtung von Telekommunikationsnetzen (ebenso wie digitale Hochgeschwindigkeitsnetze) ist grundsätzlich von Grundstückseigentümern zu dulden. Das besagt das Telekommunikationsgesetz (§ 76 Abs. 1 TKG) ebenso wie die Vorgängernorm (§ 57 TKG 1996). Dieser Duldung steht ein angemessener Ausgleich in Geld gegenüber.

Das Land Niedersachsen schloss mit der Netzbetreiberin Verträge über den Bau unterirdischer Telekommunikationslinien auf den landeseigenen Forstgrundstücken mit einer Laufzeit von 25 Jahren ab. Die Vereinbarung sah ein Nutzungsentgelt in Höhe von 17.500 Euro vor. Das Unternehmen verweigerte allerdings die Zahlung für das Jahr 2011. Es war der Ansicht, das Nutzungsentgelt sei zu hoch bemessen, eine Angemessenheitskontrolle müsse zu einer Korrektur führen.

Der BGH und die Vorinstanzen sehen keinen Grund für eine Anpassung, weil das Nutzungsentgelt frei verhandelbar sei. Anders könne dies nur bewertet werden, falls Preise für eine zu erbringende Leistung gesetzlich vorgegeben werden. Die genannten Paragrafen zählten nicht zu diesen Regelungen, die Gebührenordnungen für Architekten (HOAI), Ärzte (GOÄ) oder Notare (GNotKG) hingegen sehr wohl.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig