Bürger an den Kosten beteiligen

In den kommenden Jahren laufen sowohl Straßenbeleuchtungs- als auch Stromkonzessionsverträge aus. Vielerorts wird dann eine Neuregelung der Straßenbeleuchtung erforderlich sein. Angestrebt wird vor allem die Umrüstung auf LED-Technik. Unklar ist hierbei noch die rechtssichere Finanzierung.

Zwei, grundsätzlich unabhängig voneinander verlaufende, Ausgangssachverhalte sind bei der Neuregelung der kommunalen Straßenbeleuchtung zu beachten. Die immer angespanntere Finanzlage deutscher Städte und Gemeinden zwingt einerseits nicht nur dazu, die Ausgaben soweit wie möglich zu senken, sondern auch, alle Einnahmequellen auszuschöpfen. Für das kommunale Abgaberecht bedeutet dies, sämtlich Steuer-, Beitrags- und Gebührenforderungen oder Kostenerstattungsansprüche vollständig geltend zu machen.

Andererseits enden in Deutschland in den kommenden Jahren noch einmal Hunderte von Stromkonzessionsverträgen und damit auch die Straßenbeleuchtungsverträge. In vielen Fällen – aufgrund der vielerorts vorzufindenden physikalischen Verbindung zwischen dem Straßenbeleuchtungs(teil)netz und dem Stromverteilnetz – führt die Neuvergabe der Stromkonzession durch eine Kommune ebenfalls folgerichtig zu einer Neuorganisation der öffentlichen Straßenbeleuchtung.

Dies nicht zuletzt, weil die öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen – traditionsbedingt – auch vom zuständigen Stromverteilnetzbetreiber – neben dem Stromverteilnetz – betrieben und instandgehalten wurden und diese sich auch (fast) durchgängig im zivilrechtlichen Eigentum des Stromverteilnetzbetreibers befanden.

Die Neuvergabe der Stromkonzession und die Neuorganisation der öffentlichen Straßenbeleuchtung folgen zudem noch zwei unterschiedlichen Rechtsregimen.Während die Stromkonzession durch eine Kommune in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren nach Paragraf 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) spätestens alle 20 Jahre neu vergeben werden muss, ist die öffentliche Straßenbeleuchtung nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu zu organisieren.

Optionale Umrüstung auf LED

Die Neuorganisation der öffentlichen Straßenbeleuchtung eröffnet den betroffenen Städten und Gemeinden die Möglichkeit, die Entscheidungs- und Gestaltungshoheit beim Betrieb der örtlichen Straßenbeleuchtung zurückzugewinnen, zum Beispiel, indem sie das zivilrechtliche Eigentum an den öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen (zurück)erwirbt und dringend notwendige Modernisierungsmaßnahmen endlich vornimmt. Das Stichwort hier lautet Umrüstung auf LED.

Für die Überführung der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen in kommunales Eigentum ist für die zuständigen Entscheidungsträger in den Städten und Gemeinden ebenso entscheidend, wie eine Finanzierung der öffentlichen Straßenbeleuchtung in Zukunft möglich ist. Letztlich kann eine Kommune mit der öffentlichen Straßenbeleuchtung kein Geld verdienen. Deutsche Städte und Gemeinden sind zumeist gesetzlich (Straßen- und Wegegesetze der Länder) zur innerörtlichen Beleuchtung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verpflichtet.

Kommunen in der Pflicht

Die Beleuchtungsaufgabe ist im Ergebnis eine Pflichtaufgabe der Kommunen und somit ausschließlich ein Kostenfaktor. Vielerorts wird daher versucht, die Bürger an diesen Kosten zu beteiligen, insbesondere wenn es um die Umrüstung auf LED geht.

Die rechtliche Rahmenbedingungen der Bürgerbeteiligung im Rahmen der Finanzierung sehen wie folgt aus: Die Rechtslage scheint eigentlich eindeutig. Nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer sollen beziehungsweise müssen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.

Für die öffentliche Straßenbeleuchtung (als wesentlicher Bestandteil der Ortsstraßen) soll also derjenige zahlen, der von ihr „etwas hat“ (Stichwort: Beleuchtungserfolg), mithin der anliegende Grundstückeigentümer. Die Beitragserhebung setzt aber in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus.

Die Kommunen sind außerdem regelmäßig verpflichtet, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheid abzurechnen. Vom Erlass einer Ausbaubeitragssatzung und damit von der Beitragserhebung kann nur in Ausnahmefällen und nur dann abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Lage der Kommune besonders günstig ist.

In einigen Kommunalabgabengesetzen der Länder gibt es – wenn auch versteckt – die Möglichkeit über eine entsprechende Anwendung des § 156 Abs. 2 der Abgabenordnung (z. B. in Bayern über Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) lit aa. BayKAG) auf die Festsetzung des Straßenausbaubeitrages zu verzichten, wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, der eingenommen wird.

Dies ist im Einzelfall genau zu prüfen und entsprechend darzulegen. Im Bereich der Umrüstung von öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED dürfte diese Darlegung vielen Kommunen jedoch sehr schwer fallen.

Verbesserung begründet Beitragspflicht

Im Rahmen von LED-Umrüstungsmaßnahmen stehen viele Kommunen vor der Frage, ob die allgemeinen Grundsätze zur Beitragserhebung ebenfalls in diesem Bereich gelten, insbesondere, wenn lediglich die Beleuchtungskörper (Leuchte und das Leuchtmittel) ausgetauscht werden, die Tragsysteme (Masten) aber erhalten bleiben. Im Grundsatz ist zu beachten, dass die Beitragspflicht immer dann ausgelöst wird, wenn eine Verbesserung oder eine Erneuerung im Rechtssinne vorliegt.

Von einer beitragsfähigen Verbesserung ist immer dann auszugehen, wenn die Leuchtenanzahl erhöht beziehungsweise leistungsfähigere oder haltbarere Leuchtkörper (Lichtmittel oder Leuchten) eingebaut werden. Bei der Umrüstung von Natriumdampf-Lampen oder Hochdruck-Quecksilberdampflampe (HQL)-Lampen auf LED ist in der Regel von einer ausbaubeitragspflichtigen Verbesserung auszugehen. Im Übrigen können derartige LED-Umrüstungsmaßnahmen auch als Erneuerungsmaßnahmen qualifiziert werden, jedoch nur, wenn die alte öffentliche Straßenbeleuchtungsanlage bereits abgenutzt war.

Unter den Begriff „beitragsfähige Erneuerung“ fällt der Austausch einer abgenutzten öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlage durch eine neue Anlage wie zum Beispiel das Auswechseln von kompletten Tragsystemen, LED-Leuchten und LED-Leuchtmitteln. Dabei handelt ee sich also um eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr voll funktionstüchtige und erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird.

Eric H. Glattfeld

Der Autor
Eric Holger Glattfeld ist Rechtsanwalt in der Internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und in der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht im Münchener Büro von Bird & Bird LLP