Blick in die Zukunft

Die planerische Ausweisung eines Gewerbegebiets ist zulässig, wenn damit ein künftiger Bedarf nach Gewerbeflächen gedeckt werden soll. (OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2007 – AZ 8 C 11421/06.OVG)

Eine Gemeinde hat mit einem Bebauungsplan eine rund sieben Hektar umfassende Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen. Damit waren die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet nicht einverstanden und machten geltend, es bestehe kein Bedarf für Gewerbeflächen. Ihr Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.

Die Ausweisung eines Gewerbegebiets sei bereits dann zulässig, wenn ein künftiger Bedarf nach Gewerbeflächen durch eine Angebotsplanung gedeckt werden solle. Deshalb habe die Gemeinde berücksichtigen dürfen, dass sie über keine ausreichenden Flächenreserven für gewerbliche Nutzungen verfüge und auslagerungswilligen Betrieben und Betriebsneugründern keine Gewerbeflächen anbieten könne. Die Annahme eines Bedarfs für Gewerbeflächen sei nicht offensichtlich falsch, da auch in Nachbargemeinden Gewerbegebiete ausgewiesen worden seien.

Zudem stelle der Regionale Raumordnungsplan die überplanten Flächen als Gewerbegebiet dar. Die Gemeinde habe das Interesse der Antragsteller an der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke angemessen berücksichtigt. Da das Gemeindegebiet insgesamt von hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen umgeben sei, gebe es keine Planungsalternative.