Angaben zur Bewertungsmethode

Auftraggeber sind nicht verpflichtet, die Bewertungsmethode in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen mitzuteilen, wenn die Methode die Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung nicht verändert. (EuGH vom 14. Juli 2016 – AZ C-6/15)

Der Auftraggeber schrieb im Jahr 2012 Dienstleistungen europaweit aus und bewertete die Qualität der Angebote mit Stufen, ohne dass er dies zuvor den Bietern mitgeteilt hatte. Hiergegen wandte sich ein unterlegener Bieter.

Nach dem EuGH müssen die Vergabekriterien vom Beginn des Verfahrens bestimmt sein. Der Auftraggeber darf demnach keine Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln anwenden, die er den Bietern nicht zuvor mitgeteilt hat. Allerdings verpflichte die Richtlinie 2004/18/EG den Auftraggeber nicht, die Bewertungsmethode in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben.

Die Bewertungsmethode dürfe die Zuschlagskriterien oder ihre Gewichtung nicht verändern. Deshalb dürfe der Auftraggeber diese grundsätzlich nicht nach der Öffnung der Angebote festlegen. Dies sei nur zulässig, wenn er die Bewertungsmethode nicht vor der Öffnung festlegen konnte.

Die Entscheidung weicht von der bisherigen deutschen Rechtsprechung ab. Auftraggeber sollten die Bewertungsmethode daher weiterhin bekannt machen, bis auch die nationalen Gerichte dem EuGH folgen.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei